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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 297/01, Beschluss v. 17.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 297/01 - Beschluß v. 17. August 2001 (LG Koblenz)

Strafaussetzung zur Bewährung durch den BGH; Analoge Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO; Besondere Umstände

§ 354 Abs. 1 StPO; § 56 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine Strafaussetzung kann nicht gemäß § 56 Abs. 2 StGB mit der Begründung abgelehnt werden, es seien über die durchschnittlichen strafmildernden Umstände hinaus bei einer Gesamtschau keine signifikanten Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorhanden. Der Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB ist kein Ausnahmecharakter beizumessen.

2. Das Revisionsgericht kann entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5) das angefochtene Urteil dahin ändern, daß dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wird.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. November 2000 dahin geändert, daß die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird. 2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten E. als unbegründet verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten E. -w. wird als unbegründet verworfen. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden hinsichtlich des Angeklagten E. die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt und der Staatskasse ein Viertel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten E. W. sowie die Revision des Angeklagten E., soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessung wendet, sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2. Jedoch hält die Ablehnung der Strafaussetzung hinsichtlich der gegen den Angeklagten E. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat eine günstige Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB) bejaht, eine Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB aber mit der Begründung abgelehnt, es seien "über die durchschnittlichen strafmildernden Umstände hinaus bei einer Gesamtschau keine signifikanten Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorhanden (UA S.31). Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer der Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB einen Ausnahmecharakter beigemessen und der Entscheidung daher einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrundegelegt hat.

Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5) das angefochtene Urteil dahin, daß dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wird. Diese Entscheidung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Hier liegen jedoch den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB genügende Milderungsgründe unzweifelhaft vor; die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht. Der Angeklagte ist nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft und sozial integriert. An den Gewalttätigkeiten gegen die beiden Tatopfer beteiligte er sich nur auf die Initiative seines Halbbruders hin; bleibende Folgen der Taten hat das Landgericht nicht festgestellt. Der Senat schließt, da die Möglichkeit weitergehender entgegenstehender Feststellungen nicht ersichtlich ist, vorliegend aus, daß bei erneuter tatrichterlicher Würdigung "besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB noch rechtsfehlerfrei verneint werden könnten; er trifft daher die allein in Betracht kommende Sachentscheidung selbst.

Die Festsetzung der Bewährungszeit (§ 50 a StGB), die Erteilung von Auflagen oder Weisungen (§§ 56 b ff. StGB) sowie die Belehrung des Angeklagten bleiben dem Tatgericht vorbehalten.

Bearbeiter: Karsten Gaede