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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 242/01, Beschluss v. 08.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 242/01 - Beschluss vom 8. August 2001 (LG Meiningen)

Verwerfung der Revision als unbegründet (auf im einzelnen aber nicht im Ziel abweichenden Antrag des Generalbundesanwalts)

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 22. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Hinsichtlich des tateinheitlich abgeurteilten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall II.1. der Urteilsgründe ist keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Nach den Feststellungen wurde die Tat im Zeitraum 1994 bis 1995 in Neukirch (Thüringen) begangen. Danach findet Artikel 315 a Absatz 2 1. Alternative EGStGB in der Fassung des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. 1997 1 3993) Anwendung, so daß Verfolgungsverjährung frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000 eintreten konnte (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 2000 - 4 StR 334/00 - und Beschl. v. 25. Juli 2001 - 2 StR 287/01). Die Verjährung wurde hier zuvor durch die Beschuldigtenvernehmung vom 5. April 2000 erstmals unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Der anders lautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterlassene Schuldspruchänderung nichts an dem angestrebten Ergebnis, nämlich der Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet durch Beschluß des Revisionsgerichts, ändert (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).

Bearbeiter: Karsten Gaede