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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 205/01, Beschluss v. 06.06.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 205/01 - Beschluß v. 6. Juni 2001 (LG Koblenz)

Berücksichtigung von eingezogenen Gegenständen bei der Gesamtstrafenbildung; Einziehung; Strafzumessung; Schuldausgleich

§ 74 ff. StGB; § 54 StGB; § 46 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Bei der Strafzumessung ist ausdrücklich zu erörtern, ob die Einziehung eines dem Angeklagten gehörenden Gegenstandes (Pkw) strafmildernd zu berücksichtigen ist, es sei denn, daß angesichts des Wertes der Sache die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlich zu beeinflussen vermag.

2. Das Tatgericht muß daher den Wert der eingezogenen Sache angeben.

3. Bei Bildung einer Gesamtstrafe genügt es in der Regel, die Einziehung eines wertvollen Gegenstandes erst bei deren Bemessung zu berücksichtigen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Juni 2000 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und Handeltreiben mit Betäubungsmittel jeweils in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Des weiteren hat das Landgericht die Einziehung eines Pkw Marke Opel Vectra, von Betäubungsmitteln und einer Feinwaage angeordnet, einen Betrag von 6.000 DM hat es für verfallen erklärt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Gesamtstrafenausspruch richtet, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht, wie erforderlich (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Strafzumessung 1; Schuldausgleich 6, 12 und 16; Beschluß des Senats vom 18. Juli 2000 - 2 StR 217/00), erörtert, ob die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Pkws strafmildernd zu berücksichtigen ist. Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es zwar dann nicht, wenn angesichts des Wertes die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlich zu beeinflussen vermag (BGH NStZ 1985, 362; BGH, Beschl. v. 12. August 1999 5 StR 357/99). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann der Senat aber nicht beurteilen, da das Landgericht den Wert des eingezogenen Pkws nicht mitgeteilt hat (vgl. BGH StV 1996, 206).

Der Rechtsfehler nötigt hier aber nur zur Aufhebung der Gesamtstrafe, da es in den Fällen, in denen der Täter wegen mehrerer Straftaten verurteilt wird (§ 53 StGB), in der Regel genügt, die Einziehung eines wertvollen Gegenstandes erst bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 1. September 1998 - 4 StR 367/98). Ein Fall, in dem eine Ermäßigung allein der Gesamtstrafe nicht genügt, liegt ersichtlich nicht vor. Deshalb war nur die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Die ihr zugrundeliegenden Feststellungen konnten bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind aber noch möglich.

Bearbeiter: Karsten Gaede