Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 19/01, Beschluss v. 25.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen wird - die Zulässigkeit des Antrags unterstellt - abgelehnt. Eine anwaltliche Vertretung ist im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revisionen nicht erforderlich (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).
Bearbeiter: Karsten Gaede