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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 19/01, Beschluss v. 25.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 19/01 - Beschluß v. 25. Juli 2001

Unzulässigkeit des Antrages des Nebenklägers auf Prozeßkostenhilfe (Erforderlichkeit)

§ 397 a Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen wird - die Zulässigkeit des Antrags unterstellt - abgelehnt. Eine anwaltliche Vertretung ist im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revisionen nicht erforderlich (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).

Bearbeiter: Karsten Gaede