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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 183/01, Beschluss v. 11.06.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 183/01 - Beschluß v. 11. Juni 2001 (LG Mainz)

Unzulässige Entscheidung des Gerichts wegen anderweitiger Rechtshängigkeit; Verbindung von rechtshängigen Sachen

§ 4 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. Dezember 2000 in den Fällen II 1 bis 9 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Amtsgericht - Schöffengericht - Koblenz verwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen (Fälle II 1 bis 9 der Urteilsgründe), davon in sechs Fällen in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung von Einzelstrafen einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Wegen Einfuhr von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

In Bezug auf die Taten II 1 bis 9 der Urteilsgründe (= Tatkomplex I - Anklageschrift vom 4. November 1997) ist das Verfahren aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen beim Amtsgericht - Schöffengericht - Koblenz rechtshängig geblieben. Das Urteil hat insoweit keinen Bestand.

Der Senat hat die Sache hinsichtlich der Fälle II 1 bis 9 der Urteilsgründe an das Amtsgericht - Schöffengericht - Koblenz verwiesen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1999 - 2 StR 431/99 und vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95 = BGHR StPO § 4 Verbindung 9).

Die Verurteilung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wird durch die Teilaufhebung nicht berührt.

Der - gemessen an dem umfassenden Aufhebungsantrag und der Vorläufigkeit der Teilaufhebungsentscheidung - geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten von den Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

Bearbeiter: Karsten Gaede