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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 166/01, Urteil v. 08.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 166/01 - Urteil v. 8. August 2001 (LG Darmstadt)

Tötungsvorsatz; dolus eventualis; Eventualvorsatz; Bewußte Fahrlässigkeit; Beweiswürdigung (Darlegungsmangel)

§ 212 StGB; § 16 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, und, wenn er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist allerdings immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (ständige Rechtsprechung).

2. Die Erfahrung zeigt, daß auch geringe Anlässe Ursache massivster Gewalthandlungen gegen Kinder sein können, bei denen der Täter aus Wut und Ärger die Beherrschung verliert und - zu diesem Zeitpunkt - sogar einen tödlichen Erfolg in Kauf nimmt. Auch der Umstand, daß im Nachhinein die Tat bedauert und versucht wird, sie, soweit wie möglich, ungeschehen zu machen, spricht schon für sich gesehen nur bedingt gegen eine billigende Inkaufnahme des tödlichen Erfolgs zum Zeitpunkt der Tathandlung.

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. November 2000 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte seit Januar/Februar 1999 mit der Zeugin M. und deren am 7. April 1997 geborenen Sohn Y. zusammen. Der Angeklagte ärgerte sich insbesondere darüber, daß das Kind noch Windeln tragen mußte, und schlug es gelegentlich, während er sich bei anderen Gelegenheiten auch liebevoll und fürsorglich zeigte. Am 11. Januar 2000 hatte die Zeugin M. gegen 9.20 Uhr die gemeinsame Wohnung verlassen, um verschiedene Besorgungen zu machen. Der Angeklagte und Y. lagen zu diesem Zeitpunkt noch im Bett. Gegen 10.00 Uhr brachte der Angeklagte das Kind in das Badezimmer und stellte dabei fest, daß es eingenässt hatte, Aus Verärgerung schlug er ihm gegen die Schulter, so daß es zu Fall kam und zu weinen anfing. Als es trotz seiner Aufforderung ruhig zu sein, nicht zu weinen aufhörte, trat er dem auf dem Rücken liegenden Kind mit seinem nackten Fuß so auf den Bauch, daß die Bauchdecke ca. 15 cm tief eingedrückt wurde. Dies führte - insbesondere auch wegen einer Drehbewegung seines Fußes - zu Zerreißungen der Aufhängung des Dickdarms und der Gekrösewurzel sowie zu einer tiefgehenden Leberruptur mit der Folge massiver innerer Blutungen. Das Kind konnte sich nicht mehr aufrichten und wurde zunehmend blasser und schwächer. Der Angeklagte trug es in der Wohnung herum und versuchte, es wiederzubeleben. Kurze Zeit später rief er über Notruf die Rettungsleitzentrale an. Die alsbald eintreffenden Rettungssanitäter und der Notarzt konnten das Kind nicht retten.

II.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Sachrüge, mit der sich die Revision gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes wendet, hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, durch das tiefe Hineindrücken und das Drehen seines Fußes dem Kind lebensbedrohende Verletzungen zuzufügen, in deren Folge der Tod von Y. eintreten konnte, weil er in Kenntnis der Lebensgefährlichkeit seines Tuns nicht auf einen glücklichen Ausgang vertrauen durfte, diesen vielmehr dem Zufall überlassen, aber gleichwohl gehandelt hat.

Die Einwendungen der Revision und des Generalbundesanwalts, das Urteil setze sich nur unzureichend mit einem möglichen Tötungsvorsatz auseinander, sind im Ergebnis nicht begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, und, wenn er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist allerdings immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 40, 41, 50 m.w.N.; BGH StV 1997, 7).

a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte, der die Tat in der Hauptverhandlung bestritten und im Verlauf des Verfahrens verschiedene Versionen zum Tatgeschehen abgegeben hat, den Fuß tief in den Bauch des Kindes hineingedrückt und bewußt gedreht hat. Es hat ausgeschlossen, daß das so fixierte Kind sich selbst wegdrehen konnte. Anhaltspunkte dafür, daß es zu der besonders gefährlichen Drehbewegung nur deshalb gekommen sein kann, weil - wie die Revision meint - der Angeklagte sein Gleichgewicht suchen mußte, lassen sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.

Mit dieser nicht naheliegenden Möglichkeit mußte sich das Landgericht nicht auseinandersetzen. Daß angesichts der massiven Einwirkung auf einen ungeschützten Körperteil eines Kleinkindes, die durch die Drehbewegung noch vergrößert und intensiviert wurde, die Gefahr lebensbedrohlicher Verletzungen bestand, ist offensichtlich. Die Folgerung des Landgerichts, dies sei auch dem Angeklagten bewußt gewesen, ist rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte ist durchschnittlich intelligent, weder war seine Schuldfähigkeit vermindert noch befand er sich sonst in einer psychischen Ausnahmesituation, er war lediglich verärgert über eine an sich alltägliche Situation.

Das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes ist damit ausreichend mit Tatsachen belegt.

b) Auch das voluntative Moment des bedingten Vorsatzes hat das Landgericht letztlich ausreichend festgestellt.

Das Landgericht hat auf die Inkaufnahme des Todeserfolgs aus der offensichtlichen Lebensbedrohlichkeit der Handlung geschlossen. Dies ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem äußeren Tatgeschehen kam hier ein hoher Indizwert zu: Der Angeklagte, der auch zuvor schon gelegentlich gegenüber dem Kind gewalttätig geworden war, war mit der massiven Einwirkung auf den Bauch des Kindes weit über die bisherigen Mißhandlungen hinausgegangen. Er hatte sich mit seinem Gewicht so auf den Bauch des Kindes gestellt, daß die Bauchdecke fast das Rückgrat berührte und den Druck trotz der Schreie und Bitten des Kindes nicht nur nicht vermindert, sondern durch die Drehbewegung des Fußes noch verstärkt. Der Eintritt schwerer Verletzungen war danach offensichtlich. Gerade das zusätzliche Drehen des Fußes - wie beim Zertreten eines Insektes - läßt den auf der Hand liegenden Schluß zu, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt so verärgert war, daß er den Tod des Kindes in Kauf genommen hat.

Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte, die geeignet wären, diesen Schluß in Frage zu stellen, bestehen nicht.

Der Revision und dem Generalbundesanwalt ist zwar zuzugeben, daß das Landgericht sich weder mit dem Umstand, daß der Angeklagte, der mit der Mutter des Kindes zusammenbleiben wollte, nur aus Ärger über ein bloßes, aus seiner Sicht als Widersetzlichkeit gewertetes Verhalten des Kindes sogar dessen Tötung in Kauf genommen haben sollte, noch mit dem Nachtatverhalten des Angeklagten ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Ein Darlegungsmangel ist darin angesichts der Besonderheiten des Falls jedoch nicht zu sehen: Die Erfahrung zeigt, daß auch geringe Anlässe Ursache massivster Gewalthandlungen gegen Kinder sein können, bei denen der Täter aus Wut und Ärger die Beherrschung verliert und - zu diesem Zeitpunkt - sogar einen tödlichen Erfolg in Kauf nimmt. Auch der Umstand, daß im Nachhinein die Tat bedauert und versucht wird, sie, soweit wie möglich, ungeschehen zu machen, spricht schon für sich gesehen nur bedingt gegen eine billigende Inkaufnahme des tödlichen Erfolgs zum Zeitpunkt der Tathandlung. Hier kommen weitere Umstände hinzu, die das Gewicht der Rettungsbemühungen vermindern. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Sorge und Anteilnahme am Geschick des Jungen nur vorgetäuscht, während er tatsächlich über die zu erwartenden Konsequenzen für sich selbst besorgt war. Weiterer ausdrücklicher Erörterungen bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

Die umfassende Sachprüfung des Urteils hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2001, 369

Bearbeiter: Karsten Gaede