Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 124/01, Urteil v. 08.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Oktober 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zur Last. Der Angeklagte habe am 11. November 1994 mit einem unbekannten Mittäter den Zeugen M. in seiner Wohnung aufgesucht, mit einem Messer oder Schraubenzieher bedroht und ihn aufgefordert, das Versteck seines Tresors zu offenbaren. Da M. ein Versteck nicht genannt habe, hätten die beiden Täter die Wohnung nach Geld durchsucht und M. gezwungen, die Wegnahme von 2.500 DM Bargeld und Schmuck im Wert von 10.000 DM zu dulden, indem einer der Täter das Tatopfer mit dem Griff des Messers oder Schraubenziehers auf den Kopf geschlagen habe. Danach hätten die Täter ihr Opfer gefesselt und die Wohnung verlassen.
Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte und sein Mittäter suchten - nach telefonischer Voranmeldung durch den Angeklagten - den Zeugen M. in seiner Wohnung auf. Im Verlauf des Besuchs kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, deren genauer Verlauf nicht geklärt werden konnte. Ebensowenig konnte geklärt werden, inwieweit der Angeklagte an der Auseinandersetzung, den Angriffen gegen M. und der Wegnahme von Geld und Schmuck beteiligt war. M. erlitt Prellungen, einen Bluterguß und Schürfwunden. Nachdem der Angeklagte und sein Begleiter die Wohnung verlassen hatten, wurde M. von seinem Sohn gefesselt aufgefunden.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, gegen den Freispruch und beanstandet die Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Pflicht zur umfassenden rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c StGB). Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hat zwar eingeräumt, in der Wohnung des M. gewesen zu sein, aber eine Mitwirkung an dem ihm zur Last gelegten Tatgeschehen bestritten. Zur Überführung des Angeklagten standen dem Landgericht allein die Angaben des inzwischen verstorbenen Tatopfers M. bei zwei polizeilichen Vernehmungen am 11. und 18. November 1994 zur Verfügung, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden. Damals hat sich der Zeuge M. im Sinne des Anklagevorwurfs geäußert. Bei der damit gegebenen Konstellation von "Aussage gegen Aussage" sind an die tatrichterliche Überzeugungsbildung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Der Tatrichter ist zwar nicht grundsätzlich schon dann aufgrund des Zweifelssatzes an der Verurteilung gehindert, wenn "Aussage gegen Aussage" steht und außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Der Tatrichter muß jedoch erkennen lassen, daß er alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 15, 17, 23 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.
Die Strafkammer legt die Gründe, die jeweils für und gegen die Richtigkeit der sich gegenüberstehenden Aussagen sprechen, hinreichend dar und stellt schließlich rechtsfehlerfrei darauf ab, daß sie sich kein persönliches Bild von der Glaubwürdigkeit des Zeugen M. machen konnte, weil sie ihn nicht mehr selbst befragen konnte. Sonstige Angaben und beweiskräftige Eindrücke von der Zuverlässigkeit des Zeugen, der jahrelang im Rotlichtmilieu tätig war und deswegen 1996 auch verurteilt wurde, standen nicht zur Verfügung. Die Ermittlungsbeamten, die den Zeugen M. 1994 vernommen hatten, hatten so gut wie keine Erinnerung mehr an das protokollierte Geschehen. Der Sohn und die Ehefrau des Tatopfers waren als Zeugen unerreichbar. Die Kammer hielt es aufgrund einer Äußerung des Zeugen M. bei seiner polizeilichen Vernehmung rechtsfehlerfrei nicht für ausgeschlossen, daß er ein Motiv gehabt haben könnte, sich durch eine Falschbelastung an dem Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen zu rächen, die er im Zusammenhang mit gemeinsamen Geschäften erlitten habe. Der Strafkammer schien es auch zu Recht schwer nachvollziehbar, daß der Zeuge M., der von dem Angeklagten und seinem Begleiter angeblich schwer mißhandelt und beraubt worden war, anschließend die Täter darauf hingewiesen haben will, sie müßten einen Schlüssel für eine kleinere Tür mitnehmen, um nicht durch das Öffnen des großen Hoftors aufzufallen. Insgesamt konnten wichtige Details für die Beurteilung eines etwaigen strafbaren Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden.
Demgegenüber waren die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände nicht geeignet, zum Tatnachweis beizutragen und die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen. Daß der Zeuge M. die Wohnungstür öffnete, nachdem er den Angeklagten erkannt hatte, wird von dem Zeugen und dem Angeklagten im wesentlichen übereinstimmend geschildert, ist aber für das weitere Tatgeschehen nicht von Belang. Hieraus läßt sich auch nicht auf die Richtigkeit der Tatschilderung des Zeugen oder des Angeklagten im übrigen schließen. Ebensowenig ergibt sich eine Belastung des Angeklagten daraus, daß er und das Tatopfer geschildert haben, der Angeklagte habe versucht, Schläge des Mittäters gegen den Zeugen zu unterbinden. Dies stützt vielmehr die Einlassung des Angeklagten.
Auch sonst läßt die Beweiswürdigung des Landgerichts Lücken, Widersprüche oder sonstige Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Die Pflicht zur umfassenden rechtlichen Bewertung des festgestellten Sachverhalts hat das Landgericht nicht verletzt. Für den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung fehlt es bereits an einem Unglücksfall im Sinne von § 323 c StGB, weil das Tatopfer nach den Urteilsfeststellungen lediglich leichtere Verletzungen erlitt (vgl. hierzu BGHR StGB § 323 c Unglücksfall 1). Soweit ein Unglücksfall wegen der Fesselung des Tatopfers in Betracht kommt, konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß ihm diese bekannt war. Denn nach seiner unwiderlegbaren Einlassung hat er die Wohnung nach mißlungenen Schlichtungsversuchen verlassen, weil er Angst hatte, von seinem Begleiter ebenfalls angegriffen zu werden.
Bearbeiter: Karsten Gaede