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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 108/01, Beschluss v. 11.04.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 108/01 - Beschluß v. 11. April 2001 (LG Frankfurt/Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 346 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2000 wird

a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte hinsichtlich des Falles 4 der Anklage wegen Betrugs zum Nachteil der R.-GmbH B. verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,
b) das genannte Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Betrugs in 3 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterlassens des Konkursantrags und Betrugs in 4 Fällen unter Einbeziehung von 17 Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle 4 der Anklage wegen Betrugs zum Nachteil der R.-GmbH B. (Warenlieferung zwischen 4. und 14. November 1994 im Werte von 116.120.66 DM) verurteilt worden ist. Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten.

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat kann angesichts der Vielzahl von Einzelstrafen und deren Höhe ausschließen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe von der entfallenden Freiheitsstrafe beeinflußt worden ist.

Bearbeiter: Rocco Beck