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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 BJs 24/00, Beschluss v. 26.04.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2BJs 24/00-7 (2 StE 7/01-6 AK 11/02) - Beschluss vom 26. April 2002

Fortdauernde Untersuchungshaft.

§ 121 StPO; § 122 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Gründe

Der Senat hat zuletzt mit Beschluß vom 1.8. Januar 2002 - AK 1/02 - die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Die Haftvoraussetzungen bestehen unverändert fort.

Das Verfahren ist auch weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. April 2002 ist die Anklage des Generalbundesanwalts zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Oberlandesgericht eröffnet worden. Die Hauptverhandlung wird - wie mit den Verteidigern des Angeklagten abgesprochen - am 14. Mai 2002 beginnen.

In Anbetracht des Umstandes, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat während des Laufs einer Strafaussetzung zur Bewährung begangen und mit der Verbüßung des noch offenen Strafrestes von 588 Tagen zu rechnen hat, ist die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig.

Bearbeiter: Karsten Gaede