Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 96/00, Beschluss v. 03.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem Landgericht Nürnberg-Fürth übertragen.
Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben:
"Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO sind gegeben. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen dieses Verfahrens lediglich zu prüfen, ob die zu verfolgende Tat der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt und ob es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem (örtlich) zuständigen Gericht fehlt. Beides ist der Fall.
Das Tatopfer, der Münchener Student Z., war deutscher Staatsangehöriger. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist deshalb durch § 7 Abs. 1 StGB begründet. Die Taten waren nach deutschem wie auch nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht. Nachfolgende Amnestien sind auf die Entscheidung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 7 Abs. 1 StGB gegeben ist, ohne Einfluss."
Dem schließt sich der Senat an.
Bearbeiter: Rocco Beck