Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 326/00, Beschluss v. 27.11.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Das Amtsgericht Niebüll ist für die Bewährungsaufsicht über den Verurteilten G. und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme folgendes ausgeführt:
"Die Abgabe durch das Amtsgericht Offenbach ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Niebüll bindend. Der Verurteilte hat im Bezirk des Amtsgerichts Niebüll seinen Wohnsitz. Gründe, die die Abgabe als willkürlich erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Das Fehlen besonderer Gründe, die die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt jedenfalls noch nicht die Annahme von Willkür (vgl. BGH NStZ 1993, 200; BGHSt 29, 216, 219). Für die Abgabe an das Wohnsitzgericht spricht auch hier, daß bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen oder bei anderen Widerrufsgründen unter Umständen erforderliche Ermittlungen - hier etwa zur Beschäftigungs- und Einkommenssituation des Verurteilten - leichter durch das Wohnsitzgericht durchgeführt werden können."
Dem schließt sich der Senat an.
Bearbeiter: Rocco Beck