Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 273/00, Beschluss v. 04.10.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Für die nachträglichen Entscheidungen nach §§ 11 Abs. 2 und 3, 65 Abs. 1 JGG ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Cloppenburg zuständig.
Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben:
"Das Amtsgericht - Jugendrichter - Soltau hat R. des Diebstahls schuldig gesprochen und ihr aufgegeben, eine unentgeltliche Arbeitsleistung von 15 Stunden nach Maßgabe des Kreisjugendamtes zu erfüllen (BI. 25 d.A.). Da die Verurteilte nur einem Teil der Weisung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG) nachgekommen ist (BI. 35 d.A.), hat das Amtsgericht gemäß §§ 11 Abs. 3 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 JGG Jugendarrest angeordnet und sie auf die Möglichkeit der Abwendung der Vollstreckung durch Erbringung der Arbeitsleistung (§ 11 Abs. 3 Satz 3 JGG) hingewiesen (BI. 35 R d.A.). Die angeordnete Vorführung zur Vollstreckung (BI. 40, 53 d.A.) konnte nicht vollzogen werden, weil die Verurteilte nicht angetroffen worden ist (BI. 47, 48 d.A.). Nach Eingang der Mitteilung, daß sie nach Cloppenburg verzogen ist (BI. 54 d.A.), hat das Amtsgericht die Sache mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Lüneburg (BI. 55 d.A.) gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG an das Amtsgericht Cloppenburg abgegeben, das eine Übernahme abgelehnt hat (Bl. 56 R, 60 d.A.). Das Amtsgericht Soltau hat daraufhin die Sache gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 5, 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (BI. 61 d.A.). Das Kreisjugendamt in Soltau hat mitgeteilt, daß ihm eine Vermittlung der Arbeitsauflage nicht mehr möglich ist (BI. 56 d.A.).
Der Jugendrichter in Soltau hat die in seinem Ermessen stehende Entscheidung auf Grund rechtsfehlerfreier Erwägungen getroffen."
Dem schließt sich der Senat an.
Bearbeiter: Rocco Beck