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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 251/00, Beschluss v. 17.10.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 251/00 (2 AR 146/00) - Beschluß v. 17. Oktober 2000 (OLG Rostock)

Sofortige Beschwerde gegen Ausschließung eines Verteidigers

§ 138d Abs. 6 StPO; § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten S. und des Rechtsanwaltes K gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. Mai 2000 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Die gemäß §§ 138 d Abs. 6 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO zulässigen sofortigen Beschwerden sind nicht begründet. Rechtsanwalt K. ist durch den angefochtenen Beschluß zu Recht gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO als Verteidiger des Angeklagten S. ausgeschlossen worden. Da er das im Verfahren gegen den Beschwerdeführer S. verfahrensgegenständliche Flugblatt selbst verfaßt und für seine Verbreitung gesorgt hat, ist er dringend verdächtig, die dem Angeklagten S. zur Last gelegten Tat der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB als Mittäter begangen zu haben. Ob schon die Überschrift des Flugblatts allein den Tatbestand der Beleidigung oder der üblen Nachrede erfüllt, kann dahinstehen; ihr kann im allgemeinen Sprachverständnis auch ein Bedeutungsinhalt zukommen, dessen -auch öffentliche - Verwendung durch den Zweck der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt ist. Dies gilt gleichermaßen für diejenigen Passagen des Flugblatts, die sich in allgemeiner Form mit der Möglichkeit und dem Vorwurf der Fehlerhaftigkeit der im Flugblatt angegriffenen Entscheidung befassen.

Die Grenze der Strafbarkeit ist jedoch jedenfalls mit der Passage überschritten, in welcher ein Schreiben des Rechtsanwalts K. an die angegriffenen Richter auszugsweise zitiert wird. Die Ankündigung, weiterhin öffentlich behaupten zu wollen, "daß Ihr Urteil vom 22.10.1997 ... den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt und Ihr Verhalten daher ein Verbrechen gemäß §§ 336, 12 StGB ist", enthält die tatsächliche Behauptung, die angegriffenen Richter hätten die genannte Entscheidung vorsätzlich falsch und unter bewußter Beugung des Rechts getroffen. Der beleidigende Charakter dieser Tatsachenbehauptung wird durch die Einrückung als Zitat nicht aufgehoben und durch die (scheinbare) Anheimstellung der Widerlegung noch verstärkt.

Das Fehlen eines Strafantrags sowie der Eintritt der presserechtlichen Verjährung würden, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, dem Ausschluß des Rechtsanwalts als Verteidiger nicht entgegenstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Bearbeiter: Rocco Beck