Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 249/00, Beschluss v. 27.09.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag des Amtsgerichts Gemünden, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
1. a) Das Amtsgericht Gelnhausen hat den Angeklagten am 30. Mai 1995 zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung hat es am 25. Februar 1997 widerrufen. Daraufhin hat der Verurteilte vom 3. September bis 10. November 1997 in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main IV Strafhaft verbüßt. Am 10. November 1997 hat das Landgericht Hanau (Beschwerdekammer) den Widerrufsbeschluß aufgehoben. Am 8. Juni 1998 wurde die Strafe erlassen.
b) Das Amtsgericht Gemünden hat den Angeklagten am 25. November 1996 verwarnt und die Verurteilung zu der Geldstrafe von 150 Tagessätzen a 20 DM vorbehalten. Die Bewährungsaufsicht hat es dem Amtsgericht Gelnhausen übertragen, das die Bewährungszeit bis zum 2. Dezember 2000 verlängerte und bis 11. Juli 2000 auch die Bewährungsüberwachung durchführte. Am 7. Juli 2000 beantragte die Staatsanwaltschaft Würzburg beim Amtsgericht Gelnhausen, die Bewährung zu widerrufen und den Angeklagten zu der vorbehaltenen Geldstrafe zu verurteilen. Das Amtsgericht Gelnhausen stellte nunmehr fest, daß der Angeklagte in Karben im Bezirk des Amtsgerichts Bad Vilbel wohnte. Es gab die Akten daher mit der Anregung an das Amtsgericht Gemünden zurück, die Übertragung der Bewährungsaufsicht aufzuheben und selbst über den Widerrufsantrag zu entscheiden.
c) Sowohl das Amtsgericht Gelnhausen als auch das Amtsgericht Gemünden halten sich nicht für zuständig, über den Widerrufsantrag zu entscheiden. Das Amtsgericht Gemünden hat beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
2. Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164). So verhält es sich hier.
Sachlich zuständig für die Entscheidung über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Würzburg ist eine Strafvollstreckungskammer, weil der Verurteilte auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Gelnhausen in Verbindung mit dem Widerrufsbeschluß vom 25. Februar 1997 vom 3. September bis 10. November 1997 in die Justizvollzuganstalt Frankfurt am Main IV Strafhaft verbüßt hat. § 462 a Abs. 1 StPO trifft eine allgemeine Zuständigkeitsbestimmung für die Fälle, in denen Freiheitsstrafe vollzogen wird oder wurde. Grundsätzlich hat die Strafvollstreckungskammer hiernach Vorrang vor dem Gericht des ersten Rechtszugs, und zwar bei gleichbleibenden Umständen auf Dauer. Dieser Zuständigkeitswechsel gilt auf Grund des Konzentrationsprinzips (§ 462 a Abs. 4 StPO) auch für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf den Strafvorbehalt des Amtsgerichts Gemünden beziehen. Diesem Zuständigkeitswechsel vom Gericht des ersten Rechtszugs zur Strafvollstreckungskammer steht hier nicht entgegen, daß die Strafhaft für den Verurteilten durch die Aufhebung des Widerrufsbeschlusses, durch das Landgericht Hanau am 10. November 1997 vorzeitig beendet und die Strafe später erlassen wurde.
Örtlich zuständig ist nach den vom Amtsgericht Gemünden vorgelegten Akten die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main, weil der Verurteilte in deren Bezirk 1997 Strafhaft verbüßt hat.
Bearbeiter: Rocco Beck