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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 24/00, Beschluss v. 25.02.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 24/00 (2 AR 13/00) - Beschluß v. 25. Februar 2000 (AG Münster/AG Rheine/AG Koblenz; StA Münster)

Zuständigkeit für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren Untersuchung zur Feststellung des DNA - Identifizierungsmusters

§§ 81 g, 162 Abs. 1 StPO; § 2 DNA-IFG

Entscheidungstenor

Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Koblenz hat über den Antrag der Staatsanwaltschaft Münster vom 18. August 1999 zu entscheiden.

Gründe

Das Landgericht Münster hat gegen den Verurteilten 1999 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und deren Führen rechtskräftig eine Freiheitsstrafe verhängt.

Die Staatsanwaltschaft Münster hat nacheinander bei den Amtsgerichten Münster, Rheine und Koblenz beantragt, die Entnahme von Körperzellen des Verurteilten und deren molekulargenetische Untersuchung durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf anzuordnen (§ 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g Abs. 1 StPO). Alle drei Gerichte halten sich für örtlich nicht zuständig.

Die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft obliegt dem Amtsgericht Koblenz. Die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des DNA - Identifizierungsmusters bilden zusammen eine Untersuchungshandlung. Für deren Anordnung ist der Ermittlungsrichter desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Entnahme stattfinden soll; dies gilt auch dann, wenn beantragt ist, die Untersuchung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts vorzunehmen (BGH, Beschluß vom 2. Februar 2000 - 2 ARs 495/99). Da die Entnahme der Körperzellen im Bezirk des Amtsgerichts Koblenz erfolgen soll, ist der Ermittlungsrichter dieses Amtsgerichts für die Entscheidung zuständig.

Bearbeiter: Rocco Beck