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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 161/00, Beschluss v. 12.07.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 161/00 (2 AR 106/00) - Beschluß v. 12. Juli 2000 (AG Köln/AG Cochem)

Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen bei Strafaussetzung zur Bewährung

§ 453 StPO; § 462a Abs. 4 S. 1 und S. 2 StPO iVm § 462a Abs. 3 S. 2 StPO

Entscheidungstenor

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453 StPO aus dem Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 10. Dezember 1997 ist das Amtsgericht Koblenz.

Gründe

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 10. Dezember 1997 wurde S. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Cochem vom 2. Dezember 1999 auf drei Jahre verlängert. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 9. August 1999 wurde S. wegen mehrerer Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Durch Beschluß vom 22. Dezember 1999 gab das Amtsgericht Cochem die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO an das Amtsgericht Köln ab, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht Köln hat am 1. Februar 2000 das Amtsgericht Koblenz um Übernahme der Bewährungsüberwachung gemäß § 462 a Abs. 4 StPO ersucht; das Amtsgericht Koblenz hat die Übernahme mit Verfügung vom 11. Februar 2000 abgelehnt. Das Amtsgericht Köln hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 14 StPO vorgelegt.

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453 StPO aus dem Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 10. Dezember 1997 ist das Amtsgericht Koblenz. Da verschiedene Gerichte gegen den Verurteilten auf Freiheitsstrafen erkannt haben, ist nach § 462 a Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO dasjenige Gericht zuständig, das auf die höhere Freiheitsstrafe erkannt hat. Eine Bindungswirkung der Abgabe an das Wohnsitzgericht gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO ist nicht eingetreten, weil das abgebende Amtsgericht Cochem schon zu diesem Zeitpunkt unzuständig war (BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 44. Aufl., § 462 a Rdn. 23). Der Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz steht nicht entgegen, daß in dem dortigen Verfahren Bewährungsauflagen nicht zu überwachen sind.

Bearbeiter: Rocco Beck