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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 146/00, Beschluss v. 07.06.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 146/00 (2 AR 79/00) - Beschluß v. 07. Juni 2000 (StA München/LG Mannheim)

Entscheidung des gemeinschaftlichen obersten Gericht

§ 13 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeschuldigten auf Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts gemäß § 13 Abs. 2 StPO wird abgelehnt.

Gründe

Gegen den Angeschuldigten war zunächst in dem Verfahren (Az. jetzt: 22 KLs 620 Js 8947/00 LG Mannheim) von der Staatsanwaltschaft München Anklage erhoben, das Verfahren sodann - ohne daß eine Eröffnungsentscheidung ergangen war -nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nach Wiederaufnahme wurde die Anklage zurückgenommen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Mannheim abgegeben. Diese hat unter dem 28. März 2000 Anklage zu dem Landgericht Mannheim - Wirtschaftsstrafkammer erhoben und beantragt, die Sache (Az. 22 KLs 620 Js 8947/00) mit dem bei der Strafkammer 22/Wirtschaftsstrafkammer 2 anhängigen Verfahren 22 KLs 620 Js 5555/00 zu verbinden. Die zunächst für das Verfahren 22 KLs 620 Js 8947/00 zuständige Strafkammer 24/Wirtschaftsstrafkammer 4 hat das Verfahren an die Strafkammer 22/Wirtschaftsstrafkammer 2 zur Verbindung abgegeben, die es übernommen hat. Der Angeschuldigte hält die Abgabe durch die Staatsanwaftschaft München und die Verbindung mit dem Verfahren 22 KLs 620 Js 5555/00 für rechtswidrig und hat die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPO beantragt.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO liegen nicht vor, es fehlt schon an der Rechtshängigkeit der Sachen bei (organisatorisch) verschiedenen Gerichten. Nach der Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft München erhobenen und - entgegen den Angaben des Angeschuldigten nicht zugelassenen - Anklage und erneuter Anklageerhebung ist die Sache allein bei dem Landgericht Mannheim anhängig. Über die "Frage der Rechtmäßigkeit der Übernahme des Strafverfahrens des Amtsgerichts München durch das Landgericht Mannheim" hat der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden.

Bearbeiter: Rocco Beck