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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 120/00, Beschluss v. 17.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 120/00 (2 AR 63/00) - Beschluß v. 17. Mai 2000 (AG Halle - Saalkreis/LG Berlin)

Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen über Strafaussetzung zur Bewährung

§ 462a Abs. 1 iVm § 453 StPO

Entscheidungstenor

Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die im Urteil des Amtsgerichts Halle - Saalkreis vom 11. Juni 1996 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig.

Gründe

Für die Entscheidung über den Widerruf der mit dem Urteil des Amtsgerichts Halle - Saalkreis vom 11. Juni 1996 bewilligten Strafaussetzung ist mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Berlin - Tegel zur Verbüßung einer anderen Strafe ab dem 31. März 1999 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO); daran ändert es nichts, daß vor diesem Zeitpunkt schon das Amtsgericht Halle - Saalkreis als Gericht des ersten Rechtszuges mit der Widerrufsfrage befaßt war: gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszugs hat die Strafvollstreckungskammer, sobald eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, stets den Vorrang (BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.).

Bearbeiter: Rocco Beck