Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 120/00, Beschluss v. 17.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die im Urteil des Amtsgerichts Halle - Saalkreis vom 11. Juni 1996 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig.
Für die Entscheidung über den Widerruf der mit dem Urteil des Amtsgerichts Halle - Saalkreis vom 11. Juni 1996 bewilligten Strafaussetzung ist mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Berlin - Tegel zur Verbüßung einer anderen Strafe ab dem 31. März 1999 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO); daran ändert es nichts, daß vor diesem Zeitpunkt schon das Amtsgericht Halle - Saalkreis als Gericht des ersten Rechtszuges mit der Widerrufsfrage befaßt war: gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszugs hat die Strafvollstreckungskammer, sobald eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, stets den Vorrang (BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.).
Bearbeiter: Rocco Beck