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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 114/00, Beschluss v. 17.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 114/00 (2 AR 72/00) - Beschluß v. 17. Mai 2000 (AG Garmisch - Patenkirchen/AG Bad Sobernheim)

Abgabe Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen bzgl. der Strafaussetzung zur Bewährung an das Wohnsitzgericht

§ 462a Abs. 2 S. 2 StPO

Entscheidungstenor

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen. ist das Amtsgericht

Bad Sobernheim

Gründe

Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO) Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt offensichtlich nicht vor. Wieso der zwischenzeitliche Ablauf der Bewahrungszeit einen Anhaltspunkt für Willkur abgeben soll, ist unerfindlich. Auch das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200)

Bearbeiter: Rocco Beck