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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 111/00, Beschluss v. 05.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 111/00 (2 AR 59/00) - Beschluß v. 05. Mai 2000 (StA am LG Berlin)

Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH

§ 13a StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13 a StPO dem Landgericht Nürnberg-Fürth übertragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO sind gegeben. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen dieses Verfahrens lediglich zu prüfen, ob die zu verfolgende Tat der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt und ob es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem (örtlich) zuständigen Gericht fehlt. Beides ist der Fall.

Die Geltung des deutschen Strafrechts für die Verfolgung und Ahndung der behaupteten Taten ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, soweit sich die Vorwürfe gegen den Beschuldigten T. richten, der ausweislich des Sachvortrags in der Strafanzeige (Bl. 11 d.A.) deutscher Staatsangehöriger sein soll. Auch soll R., eines der Tatopfer, die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben (S. 10 der Strafanzeige in Verbindung mit dem Sendemanuskript - Hörfunk des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 31. August 1999; BI. 14f, 16 d.A.). Insoweit ist die deutsche Gerichtsbarkeit durch § 7 Abs. 1 StGB begründet. Die Taten waren nach deutschem wie auch nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht. Nachfolgende Amnestien sind auf die Entscheidung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 7 Abs. 1 StGB gegeben ist, ohne Einfluss."

Dem schließt sich der Senat an.

Bearbeiter: Rocco Beck