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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 108/00, Beschluss v. 05.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 108/00 (2 AR 67/00) - Beschluß v. 05. Mai 2000 (AG Göttingen/AG Essen, AG Northeim/AG Duderstadt)

Bindungswirkung des Abgabebeschlusses an das Wohnsitzgericht

§ 462a Abs. 2 S. 2 StPO

Entscheidungstenor

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Göttingen.

Gründe

Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200), ebenso wenig der bevorstehende Ablauf der Bewährungsfrist.

Bearbeiter: Rocco Beck