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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 52/00, Beschluss v. 16.02.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 52/00 - Beschluß v. 16. Februar 2000 (LG Gera)

Verwerfung der Revision als unzulässig, wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung

§ 349 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 2 S. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 8. Oktober 1999 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, da sie lediglich mit Verfahrensrügen begründet ist, die nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher ihrerseits unzulässig sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), daß die Strafkammer es unterlassen hat, Dr. K als sachverständigen Zeugen zu Wahrnehmungen bei einer ärztlichen Untersuchung der Zeugin Verena D. (Tatopfer) zu hören und -zu einer anderen Behauptung -deren Tochter als Zeugin zu vernehmen. Der Revisionsbegründung selbst läßt sich jedoch nicht entnehmen, was zu den vermißten Beweiserhebungen gedrängt haben soll. Dazu hätte der Beschwerdeführer zumindest mitteilen müssen, welche Beweise das Tatgericht erhoben hat und was diese Beweiserhebungen ergeben haben. Das ist nicht geschehen. Die Urteilsgründe können zur Ergänzung des insoweit unvollständigen Rügevorbringens nicht herangezogen werden; dies wäre nur möglich, wenn der Beschwerdeführer (auch) die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hätte (BGH bei Kusch NStZ 1997, 378 m.w.N.). Daran fehlt es; die Sachrüge ist nicht erhoben.

Davon abgesehen wäre die Revision - ihre Zulässigkeit unterstellt - im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Bearbeiter: Rocco Beck