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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 506/00, Beschluss v. 31.01.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 506/00 - Beschluß v. 31. Januar 2001

Antrag auf Bestellung eines Beistands durch die Nebenklage

§ 397a Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Der Nebenklägerin w. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H. aus Fulda als Beistand bestellt.

Gründe

Die Nebenklägerin hat unter dem 20. November 2000 beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu bewilligen. Dieser Antrag ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Bearbeiter: Rocco Beck