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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 476/00, Urteil v. 21.02.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 476/00 - Urteil v. 21. Februar 2001 (LG Kassel)

Gesamtstrafenbildung; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

§ 54 StGB; § 64 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. Mai 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen greifen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. November 2000 dargelegten Gründen nicht durch. Die Sachrüge ist unbegründet.

Der Erörterung bedarf hier allein folgendes:

1. Soweit das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung von einem falschen Höchstmaß (15 Jahre statt richtig zehn Jahre und drei Monate) ausgegangen ist, kann der Senat ausschließen, daß die verhängte Gesamtstrafe darauf beruht. Denn die Kammer hat die Gesamtstrafe nach umfassender Würdigung ersichtlich dem unteren Bereich des eröffneten Rahmens entnommen und die Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten nur maßvoll erhöht. Daß der Tatrichter ohne dieses Versehen bei der Obergrenze eine noch niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, ist angesichts der Vielzahl der Taten und der Höhe der Einzelstrafen auszuschließen.

2. Anders als der Generalbundesanwalt sieht der Senat auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung führen müßte. Der Angeklagte hat den Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Er konsumiert seit zwanzig Jahren erhebliche Mengen Alkohol. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, denen die Kammer gefolgt ist, liegt beim Angeklagten chronischer Alkoholmißbrauch vor. Daß eine auf körperlicher Sucht beruhende Alkoholabhängigkeit bei dem Angeklagten nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden konnte, steht der Annahme eines Hanges im Sinne von § 64 StGB nicht entgegen. Unter diesen Begriff fällt vielmehr auch die eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu ständigem und übermäßigem Konsum von Rauschmitteln (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 4 und 5; BGH, Beschl. v. 15. November 2000 - 2 StR 413/00).

Der langjährige Alkoholmißbrauch hat - wie der Tatrichter rechtsfehlerfrei festgestellt hat - zu einer Verflachung der Persönlichkeit und tatbegünstigenden Enthemmung geführt. Die Taten, bei deren Begehung der Tatrichter jeweils die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen hat, gehen daher auf den Hang zurück. Unter diesen Umständen begegnet die Annahme der Kammer, es bestehe die Gefahr erneuter hangbedingter erheblicher Straftaten keinen Bedenken, auch wenn der Angeklagte möglicherweise zu dem konkreten Tatopfer keinen Kontakt mehr haben wird.

Die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs wird vom Tatrichter im Ergebnis rechtsfehlerfrei damit begründet, daß dem Angeklagten - nach Einschätzung des Sachverständigen, dem die Kammer sich angeschlossen hat - mit einer Behandlung geholfen werden kann, zumal er in der Hauptverhandlung Einsicht in die Erforderlichkeit seiner Unterbringung gezeigt hat.

Bearbeiter: Rocco Beck