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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 472/00, Beschluss v. 24.11.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 472/00 - Beschluß v. 24. November 2000 (LG Frankfurt/Main)

Verwerfung der Revision als unzulässig, infolge wirksamen Rechtsmittelverzichts

§ 349 Abs. 1 StPO; § 302 Abs. 1 S. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Angeklagten nach Urteilsverkündung die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte er, er verzichte auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil. Die Verzichtserklärung wurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

Bearbeiter: Rocco Beck