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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 437/00, Beschluss v. 17.01.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 437/00 - Beschluß v. 17. Januar 2001 (LG Trier)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführung einer Waffe

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, verurteilt wurde;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im übrigen vom Vorwurf des Mordes und des Raubs mit Todesfolge freigesprochen. Der Senat hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger durch Urteil vom heutigen Tage aufgehoben, weil die dem Teilfreispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung sich als rechtsfehlerhaft erweist. Da das Verbrechen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jedenfalls dann in Tateinheit mit einem Tötungsdelikt steht, wenn die Waffe gerade zur Erlangung des Rauschgifts eingesetzt wird und sich somit die der erhöhten Strafdrohung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zugrundeliegende Gefahr realisiert, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung hier auch zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.

Im Hinblick auf die Tateinheit zwischen der Betäubungsmitteltat und dem Tötungsdelikt ist der Teilfreispruch gegenstandslos.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Externe Fundstellen: NStZ 2001, 491

Bearbeiter: Rocco Beck