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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 349/00, Urteil v. 20.12.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 349/00 - Urteil v. 20. Dezember 2000 (LG Trier)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. März 2000 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, seine als Nebenkläger am Verfahren beteiligten drei Kinder aus erster Ehe von Anfang 1989 bis zum 20. Dezember 1991 in sieben Fällen sexuell mißbraucht zu haben. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diesen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision die Sachrüge und macht Rechtsfehler in der Beweiswürdigung geltend. Die Nebenkläger haben die allgemeine Sachrüge erhoben.

Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer sind offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bearbeiter: Rocco Beck