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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 270/00, Beschluss v. 30.08.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 270/00 - Beschluß v. 30. August 2000 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Einstellung des Verfahrens

§ 349 Abs. 2 StPO; § 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird im Falle B II.2 der Urteilsgründe (Fall B.) gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts vorläufig eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Februar 2000 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Verfahren war im Falle B II.2 der Urteilsgründe (Fall B. ) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß der Angeklagte im Tenor des schriftlichen Urteils, der insoweit mit der entsprechenden Beurkundung in der Sitzungsniederschrift übereinstimmt, unter anderem wegen eines Vergehens der Beleidigung verurteilt worden ist. Dagegen sind in den Urteilsgründen zwei (nur) als Beleidigung gewertete Taten festgestellt. Unter den gegebenen Umständen ist es sachgerecht, das Verfahren im Fall B. vorläufig einzustellen. Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt im Hinblick auf die weiteren Einzelstrafen von drei Jahren, drei Jahren, drei Jahren, einem Jahr, sechs Monaten und drei Monaten aus, daß der Tatrichter bei Wegfall der im Falle B II.2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von lediglich drei Monaten eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als vier Jahre und sechs Monate verhängt hätte.

Im übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.

Bearbeiter: Rocco Beck