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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 256/00, Beschluss v. 19.07.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 256/00 - Beschluß v. 19. Juli 2000 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Januar 2000 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 21. März 2000, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck