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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 243/00, Beschluss v. 12.07.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 243/00 - Beschluß v. 12. Juli 2000 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die vom Generalbundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) im Falle Ziffer 1 des Urteils (unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln im Dezember 1997) nimmt der Senat nicht vor. Denn durch die - möglicherweise -rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte hier nicht beschwert. Im Ergebnis hat die Revision auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Der Senat kann sie deshalb durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. u.a. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck