Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 230/00, Beschluss v. 12.07.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden im Tenor des Urteils die Worte "in Tateinheit mit unerlaubtem, gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" und das nochmalige Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen, da die Gewerbsmäßigkeit in § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG keinen eigenen Tatbestand, sondern nur einen besonders schweren Fall begründet.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Rocco Beck