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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 202/00, Beschluss v. 12.07.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 202/00 - Beschluß v. 12. Juli 2000

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 346 Abs. 2 S.1 StPO; § 45 StPO

Entscheidungstenor

1.Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig verworfen, da er nicht innerhalb der Wochenfrist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) gestellt worden ist (Zustellung des Revisionsverwerfungsbeschlusses: 24.1.2000, Antragseingang 9.3.2000).

2. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der genannten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird als unbegründet verworfen, da die Tatsache, daß dem Revisionsverwerfungsbeschluß keine Übersetzung ins Arabische beigefügt war, keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, und die Behauptung des Angeklagten, er habe den Beschluß nicht verstanden, unglaubhaft ist.

3. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu bewilligen, wird als unzulässig verworfen, da die versäumte Revisionsbegründung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Bearbeiter: Rocco Beck