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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 199/00, Beschluss v. 26.07.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 199/00 - Beschluß v. 26. Juli 2000 (LG Gießen)

Einstellung eines Teils des Verfahrens; Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 154 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen "Verbrechensverabredung" (schwere räuberische Erpressung) verurteilt worden ist.

Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. Februar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch wegen "Verbrechensverabredung" entfällt.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen schweren Raubes in zwei Fällen, bandenmäßiger (schwerer) räuberischer Erpressung sowie wegen "Verbrechensverabredung" unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 wegen Verbrechensverabredung verurteilt worden ist: Dies führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Mit der Teileinstellung entfällt zwar eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die durch die Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten gebildet wurde, kann gleichwohl bestehen bleiben. Durch die Teileinstellung vermindert sich die Summe der neben der Einsatzstrafe verhängten Einzelstrafen um lediglich acht Monate auf 14 Jahre und sechs Monate. Der Senat kann daher ausschließen, daß das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

Bearbeiter: Rocco Beck