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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 187/00, Beschluss v. 24.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 187/00 - Beschluß v. 24. Mai 2000 (LG Bonn)

Voraussetzungen für Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 45 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Oktober 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Urteil des Landgerichts vom 1. Oktober 1999 wurde in Anwesenheit des Angeklagten verkündet. Ihm wurde Rechtsmittelbelehrung erteilt und der entsprechende Vordruck ausgehändigt. Am 3. Januar 2000 legte die Verteidigerin des Angeklagten Revision ein und beantragte gleichzeitig, ihrem Mandanten im Hinblick auf die versäumte Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie beantragte ferner, "zur Vorbereitung einer Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs Akteneinsicht" und kündigte Begründung ihrer Anträge nach gewährter Akteneinsicht an. Die Akteneinsicht erfolgte spätestens im Februar 2000. Auf die Anfrage, ob Revision und Wiedereinsetzungsantrag aufrechterhalten bleiben, wurde dies mit Anwaltschreiben vom 8. März 2000 bejaht und eine Begründung des Wiedereinsetzungsantrages angekündigt. Eine solche liegt nicht vor.

Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision des Angeklagten sind unzulässig.

Der Antrag nach § 45 StPO muß Angaben nicht nur über die versäumte Frist, sondern auch über den Hinderungsgrund und über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten. Diese Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag; sie müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden.

Der Angeklagte hat für seinen Antrag keine Begründung vorgetragen. Dieser ist daher unzulässig.

Die durch seine Verteidigerin eingelegte Revision ist verspätet (vgl. § 341 Abs. 1 StPO) und deshalb ebenfalls als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Bearbeiter: Rocco Beck