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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 173/00, Beschluss v. 24.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 173/00 - Beschluß v. 24. Mai 2000 (LG Koblenz)

Keine strafschärfende Berücksichtigung des Vorsatzes nach strafbefreiendem Rücktritt

§ 46 StGB; § 24 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Januar 2000 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die - der Sache nach auf den Strafausspruch beschränkte - Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Geschädigten mit mindestens zwei Messerstichen leicht verletzt. Die Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe, vom (unbeendeten) Tötungsversuch jedoch freiwillig zurückgetreten sei. Im Rahmen der Strafzumessung hat sie zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er eine tödliche Verletzung des Geschädigten billigend in Kauf genommen hat.

Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der ursprüngliche Tatvorsatz nach strafbefreiendem Rücktritt von dem Versuch der Tat als solcher nicht strafschärfend gewertet werden (BGHR § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 15, § 46 Abs. 3 Rücktritt 1 jeweils m.w.N.).

Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen nicht aus.

Bearbeiter: Rocco Beck