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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 166/00, Beschluss v. 17.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 166/00 - Beschluß v. 17. Mai 2000

Bestellung eines Beistandes für die Nebenklage

§ 397a Abs. 1 iVm § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO

Entscheidungstenor

Der Nebenklägerin E. N. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin D. H. -H. aus Fulda als Beistand bestellt.

Gründe

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin D. H. -H. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 5. Oktober 1999 nur Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - 1 StR 651 /99) .

Bearbeiter: Rocco Beck