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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 152/00, Beschluss v. 31.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 152/00 - Beschluß v. 31. Mai 2000 (LG Frankfurt/Main)

Verstoß gegen das Verbot der Vereidigung von an der Tat beteiligten Personen

§ 60 Nr. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat - ohne daß es auf die weiteren Beanstandungen ankommen könnte - mit einer Verfahrensrüge Erfolg: Das Landgericht hat den wegen seiner Tatbeteiligung rechtskräftig verurteilten Zeugen G. M. vereidigt und damit gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen. Die Verurteilung des Angeklagten, der seine Tatbeteiligung geleugnet hat, ist maßgeblich auf die beeidete Aussage dieses Zeugen gestützt und beruht damit auf dem gerügten Verfahrensverstoß. Dies führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Bearbeiter: Rocco Beck