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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 101/00, Beschluss v. 29.03.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 101/00 - Beschluß v. 29. März 2000 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unzulässig

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Dezember 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht begründet worden.

Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Bearbeiter: Rocco Beck