Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 101/00, Beschluss v. 29.03.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Dezember 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht begründet worden.
Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Bearbeiter: Rocco Beck