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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 669/99, Beschluss v. 14.03.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 669/99 - Beschluß v. 14. März 2000

Bestellung eines Beistandes; Nebenklage; Antragsauslegung; Prozeßkostenhilfe

§ 300 StPO; § 397a Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Nebenklägerin S. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt M. aus München als Beistand bestellt.

Gründe

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt M. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwalt M. beigeordnet (Bd. III Bl. 645 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Bearbeiter: Karsten Gaede