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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 657/99, Beschluss v. 23.03.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 657/99 - Beschluß v. 23. März 2000 (LG Offenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Vernehmung nach § 247a StPO; Unerreichbarkeit des im Ausland aufenthältlichen Zeugen; Antragserfordernis

§ 349 Abs. 2 StPO; § 247a StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Eines ausdrücklich auf eine Vernehmung per Videokonferenz gerichteten Antrages bedarf es nicht, weil ein Antrag auf Ladung eines Zeugen im Ausland vor das Prozeßgericht nach dem sog. erweiterten Erreichbarkeitsbegriff zugleich jedes Weniger umfaßt, das der Tatrichter nicht als für die Wahrheitsfindung wertlos erachtet (vgl. BGH NJW 1999, 3788).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend

Der Beschluß des Landgerichts zur Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der in Tschechien aufenthältlichen Geschädigten als Zeugin wegen deren Unerreichbarkeit leidet an dem Mangel, daß das Landgericht die Möglichkeit einer Vernehmung nach § 247a StPO nicht geprüft hat. Nach dem Inkrafttreten dieser durch das Zeugenschutzgesetz am 1. Dezember 1998 (BGBl. I 820) geschaffenen Regelung kann ein im Ausland aufenthältlicher Zeuge im Rahmen der in Deutschland geführten Hauptverhandlung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung vernommen werden. Die dazu erforderliche Rechtshilfeleistung des ersuchten Staates muß im konkreten Fall die Einhaltung der für die Hauptverhandlung geltenden wesentlichen Verfahrensgarantien gewährleisten. Eines ausdrücklich auf eine solche Vernehmung per Videokonferenz gerichteten Antrages bedarf es nicht, weil ein Antrag auf Ladung eines Zeugen im Ausland vor das Prozeßgericht nach dem sog. erweiterten Erreichbarkeitsbegriff zugleich jedes Weniger umfaßt, das der Tatrichter nicht als für die Wahrheitsfindung wertlos erachtet (so Senatsurteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99 = NJW 1999, 3788 mit Anm. Duttge NStZ 2000, 158).

Im vorliegenden Fall beruht das angefochtene Urteil Jedoch auf diesem Fehler nicht. Der Senat hat im Freibeweisverfahren eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag eingeholt, die sich ihrerseits auf eine Stellungnahme des Justizministeriums der Tschechischen Republik stützt. Dieser entnimmt der Senat, daß sich die Tschechische Republik derzeit noch nicht in der Lage sieht, in der in Rede stehenden Weise Rechtshilfe zu leisten. Das ist im Blick auf den Grundsatz der Souveränität der Staaten hinzunehmen.

Externe Fundstellen: NStZ 2000, 385; StV 2000, 345

Bearbeiter: Karsten Gaede