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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 644/99, Beschluss v. 26.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 644/99 - Beschluß v. 26. Januar 2000 (LG Hof)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO; § 240 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.; § 265 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 5. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

§ 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Schuldspruch im Falle II 3 stützt sich auf die durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 164) nicht wesentlich veränderte Vorschrift des § 240 Abs. 1 Satz 1 StGB; wegen dieses Strafgesetzes war der Beschwerdeführer angeklagt. Eines Hinweises auf die Anwendung des unbenannten besonders schweren Falles des § 240 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 29, 274, 279).

Externe Fundstellen: StV 2000, 298

Bearbeiter: Karsten Gaede