Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 64/99, Beschluss v. 09.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 4. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß sich dem Urteil ein mit dem Heroinhandel zusammenhängendes Geschehen in den Räumen der Diskothek "Apollo" nicht entnehmen läßt.
Bearbeiter: Karsten Gaede