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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 614/99, Beschluss v. 15.12.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 614/99 - Beschluß v. 15. Dezember 1999 (LG Kempten)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 20. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

Die Rüge, das Landgericht habe in Abwesenheit des Angeklagten über die Vereidigung und Entlassung der Zeugin J. entschieden, greift nicht durch. Die Verhandlung über die Entlassung der Zeugin fand in Anwesenheit des Angeklagten statt; er stimmte der Entlassung zu. Daß er nicht anwesend war, als der Vorsitzende die Entlassung verfügte, ist ohne Bedeutung. Soweit der Angeklagte bei der Erörterung einer möglichen Vereidigung der Zeugin abwesend war, kann das Urteil auf dem Mangel nicht beruhen, denn eine Vereidigung kam, da die Zeugin das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, keinesfalls in Betracht 60 Nr. 1 StPO).

Bearbeiter: Karsten Gaede