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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 596/99, Beschluss v. 07.12.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 596/99 - Beschluß v. 7. Dezember 1999 (LG Bamberg)

Nebenklage; Unzulässigkeit; Gesetzesverletzung

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 29. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der Auslagen des Angeklagten findet nicht statt.

Gründe

Der Nebenkläger kann das Urteil nur beschränkt anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO); in seiner Revisionsbegründung muß er daher das Ziel seines Rechtsmittels darlegen. Daran fehlt es. Der Nebenkläger hat keine Revisionsanträge gestellt und auch sonst nicht deutlich gemacht, daß er ein nach dem Gesetz zulässiges Ziel verfolgt. Eine Änderung des Schuldspruchs ist zudem nach den Feststellungen ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Auslagenerstattung wird auf BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1 verwiesen.

Bearbeiter: Karsten Gaede