Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 572/99, Beschluss v. 11.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da. die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Den Urteilsgründen läßt sich kein Hinweis dafür entnehmen, daß die VP "D." den Angeklagten in relevanter Weise provoziert hat. Dies ist dann der Fall, wenn die VP über das bloße "Mitmachen" hinaus zur Weckung der Tatbereitschaft oder zur Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt (BGH, Urt. v. 18. November 1,998 - 1 StR 221/99 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Nach den Feststellungen über das erste Treffen mit der VP war der Angeklagte sofort tatbereit. Er verfügte bereits über eine nicht näher bekannte Bezugsquelle für Heroin und Kokain. Der Angeklagte gab gegenüber der VP, die sich am Ankauf von Betäubungsmitteln interessiert zeigte, an, er könne ohne weiteres bis zu einem Kilogramm Heroin oder Kokain liefern.
Bearbeiter: Karsten Gaede