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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 561/99, Beschluss v. 10.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 561/99 - Beschluß v. 10. November 1999 (LG Freiburg i.Br.)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist; Verschulden bei ausländischen Angeklagten

§ 46 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsgesuchs und der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 16. Juni 1999 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (BGHSt 30, 335), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.

Gründe

Es ist durch das Vorbringen der Verteidigung in den Schriftsätzen vom 6. August 1999 und vom 5. November 1999 glaubhaft gemacht, daß der Angeklagte, ein nicht am Gerichtsort in Untersuchungshaft befindlicher Ausländer, der die deutsche Sprache nur schlecht beherrscht, unter Berücksichtigung des Verteidigerwechsels im Revisionsverfahren sowohl die Revisionseinlegungsfrist als auch die Frist für sein Wiedereinsetzungsgesuch ohne eigenes Verschulden versäumt hat (vgl. auch BVerfG NJW 1991, 2208 f.).

Bearbeiter: Karsten Gaede