Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 54/99, Beschluss v. 10.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Juni 1998 wird verworfen.
Dem Nebenkläger kann die beantragte Wiedereinsetzung schon deshalb nicht gewährt werden, weil sein Vertreter, Rechtsanwalt F., die Frist zur Begründung der Revision - wie er selbst einräumt - schuldhaft versäumt hat. Dieses Verschulden seines Vertreters muß sich der Nebenkläger zurechnen lassen (BGH NStZ 1982, 212); der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden des Verteidigers.
Bearbeiter: Karsten Gaede