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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 54/99, Beschluss v. 10.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 54/99 - Beschluß v. 10. März 1999 (LG München I)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumung; Nebenklage;

§ 44 StPO; § 45 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschulden des Vertreters der Nebenklage.

Entscheidungstenor

Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Juni 1998 wird verworfen.

Gründe

Dem Nebenkläger kann die beantragte Wiedereinsetzung schon deshalb nicht gewährt werden, weil sein Vertreter, Rechtsanwalt F., die Frist zur Begründung der Revision - wie er selbst einräumt - schuldhaft versäumt hat. Dieses Verschulden seines Vertreters muß sich der Nebenkläger zurechnen lassen (BGH NStZ 1982, 212); der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden des Verteidigers.

Bearbeiter: Karsten Gaede