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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 522/99, Beschluss v. 15.12.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 522/99 - Beschluß v. 15. Dezember 1999 (LG Heidelberg)

Verwerfung einer Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18. Mai 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

Es kann offenbleiben, ob hier zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gegen den Angeklagten E. vorlagen, die den Einsatz von Vertrauenspersonen der Polizei als Lockspitzel rechtfertigten. Eine unzulässige Tatprovokation liegt hier deshalb nicht vor, weil die Angeklagten E. und M. sich nach den Urteilsfeststellungen bei dem Treffen mit den Vertrauenspersonen tatbereit zeigten; sie "bekundeten ihr Interesse an der Abwicklung eines größeren Rauschgiftgeschäftes" (vgl. im übrigen die zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Senatsentscheidung vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99).

Bearbeiter: Karsten Gaede