Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 500/99, Beschluss v. 18.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag des Nebenklägers G. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 7. Mai 1999 wird verworfen.
Seine Revision gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu dem Wiedereinsetzungsgesuch hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Dem Nebenkläger kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil sein Vertreter, Rechtsanwalt Dr. S. die Frist zur Begründung der Revision schuldhaft versäumt hat, die fehlerhafte Postleitzahl auf dem Umschlag der Revisionsbegründungsschrift führte zu der Fristüberschreitung. Dieses Verschulden seines Vertreters muß sich der Nebenkläger zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden des Verteidigers (BGH, Beschluß vom 10. März 1999 - 1 StR 44/99).
Dem vom Nebenkläger-Vertreter zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags angeführten Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juli 1982 (NJW 1982, 2832 f.) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde; er kann deshalb nicht zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags herangezogen werden. Einmal handelte es sich nämlich dort um die Revisionsbegründung eines Angeklagten, zum anderen wurde dort durch einen Postbediensteten eine falsche Postleitzahl auf dem Umschlag vermerkt."
Mangels fristgerechter Begründung war die Revision des Nebenklägers deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Bearbeiter: Karsten Gaede