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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 494/99, Beschluss v. 07.12.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 494/99 - Beschluß v. 7. Dezember 1999 (LG)

Bestellung eines Beistandes; Auslegung; Prozeßkostenhilfe

§ 397a Abs. 1 StPO; § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Nebenklägerin D.W-M wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt B. aus München als Beistand bestellt.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Da die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Nebenkläger ungünstiger ist und auch das Landgericht noch keinen Beistand bestellt hat, war der gestellte Antrag als Antrag auf Bestellung eines Beistandes auszulegen und demgemäß zu entscheiden.

Externe Fundstellen: NStZ 2000, 214

Bearbeiter: Karsten Gaede