Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 494/99, Beschluss v. 07.12.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Nebenklägerin D.W-M wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt B. aus München als Beistand bestellt.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Da die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Nebenkläger ungünstiger ist und auch das Landgericht noch keinen Beistand bestellt hat, war der gestellte Antrag als Antrag auf Bestellung eines Beistandes auszulegen und demgemäß zu entscheiden.
Externe Fundstellen: NStZ 2000, 214
Bearbeiter: Karsten Gaede